Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler
Healio GmbH: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler.
1. Vertragsgegenstand lt. Maklervertrag
(1)
Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2)
Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3)
Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten, besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(4)
Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht, es sei denn, der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.
(5)
Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in diesem Maklervertrag festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag.
(6)
Dieser Versicherungsmaklervertrag bezieht sich nur auf die Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen, wofür es einer Berufszulassung nach § 34d GewO bedarf. Sonstige Finanz- oder Kapitalanlageprodukte, die nicht unter diese Berufszulassung für die Versicherungsvermittlung fallen, werden nicht über uns vermittelt oder beraten. Wir sind auch nur für die von uns geprüften Versicherungsprodukte verantwortlich, die über uns vermittelt wurden.
2. Pflichten des Mandanten
(1)
Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2)
Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3)
Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4)
Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5)
Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6)
Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7)
Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt, einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet, den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neu beauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei, die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
3. Haftung
(1)
Der Makler übernimmt die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein ordnungsgemäß abgeschlossener Versicherungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem Versicherer für die Leistungen des Versicherers maßgeblich ist. Der Versicherungsmakler haftet nicht für die Bonität des Versicherers oder die Erfüllung von Versicherungsleistungen, soweit diese nicht auf einer fehlerhaften Beratung oder Vermittlung beruhen.
(2)
Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Mandanten oder von Dritten (z.B. Versicherern) erhaltenen Informationen.
(3)
Der Makler haftet nicht für unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder Verschulden Dritter, die weder vom Mandanten noch vom Makler zu vertreten sind, wie etwa Betriebsstörungen bei Dritten oder nicht durch den Makler verursachte Internet- und Netzwerkstörungen
Stand: Juli 2026