Ratgeber von Healio
Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse: Belastungsgrenze, Belege und Antrag
Frank SteinfurtStand · 9 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- 2 Prozent
- der anrechenbaren Bruttoeinnahmen nach Freibeträgen
- 1 Prozent
- bei erfüllten Chroniker-Voraussetzungen
- Antrag bei der Kasse
- die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr
Hast du mit Zuzahlungen die Belastungsgrenze erreicht, befreit dich deine Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres. Die Grenze rechnest du aus den Bruttoeinnahmen deines Haushalts nach Abzug der Freibeträge.
Deine gesetzlichen Zuzahlungen sind im Kalenderjahr auf 2 Prozent der anrechenbaren jährlichen Bruttoeinnahmen nach Angehörigenfreibeträgen begrenzt. Bei erfüllten Voraussetzungen für eine schwerwiegende chronische Krankheit beträgt die Grenze 1 Prozent (§ 62 SGB V). Den Antrag stellst du bei deiner eigenen Krankenkasse. Wie die Grenze entsteht, welche Beträge zählen und was ab 2027 gilt, liest du hier.
Was ist die Zuzahlungsbefreiung und wie hoch ist die Belastungsgrenze?
Die Zuzahlungsbefreiung begrenzt deine gesetzlichen Zuzahlungen. Nach § 62 Abs. 1 SGB V beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei erfüllten Voraussetzungen für dieselbe schwerwiegende chronische Krankheit in Dauerbehandlung 1 Prozent. Ist die Grenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung für den Rest des Jahres aus. Private Mehrkosten und andere Eigenanteile außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungen bleiben davon unberührt.
Zuzahlungen sind die Eigenanteile, die bei Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Krankenhaus, Fahrten und ähnlichen Kassenleistungen anfallen. Wie hoch sie sind, regelt § 61 SGB V. Bis Ende 2026 und ab dem 01.01.2027 gelten diese Werte:
| Leistung | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Arzneimittel im Regelfall | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR, nie mehr als die Kosten des Mittels | 10 Prozent, mindestens 7,50 EUR, höchstens 15 EUR, nie mehr als die Kosten des Mittels |
| Krankenhaus und andere stationäre Maßnahmen | 10 EUR je Kalendertag | 15 EUR je Kalendertag |
| Heilmittel und häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten und 10 EUR je Verordnung | 10 Prozent der Kosten und 15 EUR je Verordnung |
Quelle: § 61 SGB V in der geltenden Fassung und in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23, in Kraft ab 01.01.2027 nach Art. 8 Abs. 2), Stand 07.10.2026. Im Krankenhaus zahlen Erwachsene höchstens 28 Tage im Kalenderjahr zu (§ 39 Abs. 4 SGB V). Für Arzneimittel besteht die besondere Betragsregel nach § 130b Abs. 1c in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V; die Tabelle beschreibt den Regelfall.
Wie berechne ich meine Belastungsgrenze?
Die Kasse rechnet die Einnahmen und Zuzahlungen der nach § 62 Abs. 2 berücksichtigten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammen: insbesondere Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und minderjährige oder familienversicherte Kinder. Bloße Mitbewohner gehören nicht dazu. Für bestimmte Angehörige nach dem Krankenversicherungsgesetz der Landwirte gibt es weitere Regeln. Nach TK-Angaben zählen unter anderem Gehalt, Renten und Betriebsrenten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit und Unterhalt, nicht aber beispielsweise Kindergeld, BAföG, Pflegegeld oder Wohngeld.
Von der Summe ziehst du Freibeträge für Angehörige ab. Für 2026 nennen TK, Barmer und AOK übereinstimmend 7.119 EUR für den Ehegatten oder Lebenspartner und 9.756 EUR je Kind. Danach nimmst du 2 Prozent, bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 Prozent.
| Angehöriger im Haushalt | Freibetrag 2026 | Woher der Betrag kommt |
|---|---|---|
| Ehegatte oder Lebenspartner (erster Angehöriger) | 7.119 EUR | 15 Prozent der Bezugsgröße von 47.460 EUR (§ 62 Abs. 2 SGB V, Bezugsgröße 2026) |
| Jedes zu berücksichtigende Kind | 9.756 EUR | Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag aus § 32 Abs. 6 EStG, bei Ehegatten mit gemeinsamem Kind doppelt: 2 mal (3.414 EUR plus 1.464 EUR) |
| Jeder weitere Angehörige nach § 62 Abs. 2 | 4.746 EUR | 10 Prozent der Bezugsgröße, eigene Rechnung; Sonderfälle klärt deine Kasse |
Die Beträge 7.119 und 9.756 EUR bestätigen TK, Barmer und AOK. 4.746 EUR sind eigene Rechnung aus der Bezugsgröße. Für Kinder ersetzt der Kinderfreibetrag den prozentualen Angehörigenabzug; du ziehst nicht zusätzlich 10 Prozent der Bezugsgröße ab. Die 10-Prozent-Regel macht beliebige Mitbewohner nicht zu berücksichtigten Angehörigen.
Wie viel sind das in Euro?
Vier Haushalte als Rechenbeispiel. Die Zahlen sind angenommen, die Rechenschritte sind die aus dem Gesetz.
| Haushalt | Bruttoeinnahmen im Jahr | Nach Freibeträgen | Grenze bei 2 Prozent | Grenze bei 1 Prozent |
|---|---|---|---|---|
| Eine Person | 30.000 EUR | 30.000 EUR | 600,00 EUR | 300,00 EUR |
| Paar ohne Kinder | 48.000 EUR | 40.881 EUR (minus 7.119 EUR) | 817,62 EUR | 408,81 EUR |
| Paar mit einem gemeinsamen Kind | 54.000 EUR | 37.125 EUR (minus 7.119 EUR und 9.756 EUR) | 742,50 EUR | 371,25 EUR |
| Eine Person mit Grundsicherung im Alter | Regelbedarfsstufe 1: 6.756 EUR im Jahr | kein Abzug | 135,12 EUR | 67,56 EUR |
Rechenbeispiel, keine Preisangabe. Eigene Rechnung nach § 62 Abs. 1 und 2 SGB V mit den Freibeträgen 2026 (7.119 EUR und 9.756 EUR) und dem Regelsatz von 563 EUR im Monat (RBSFV 2026). Deine Grenze setzt allein deine Krankenkasse fest.
Die letzte Zeile folgt einer Sonderregel. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wird für die ganze Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 angesetzt (§ 62 Abs. 2 SGB V). Die Norm nennt außerdem bestimmte Leistungen der Sozialen Entschädigung, finanzierte Heimunterbringungen und den Personenkreis nach § 264. Im Jahr 2026 beträgt die Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 EUR monatlich, also 6.756 EUR jährlich. Angehörigenfreibeträge werden bei dieser Sonderberechnung nicht zusätzlich abgezogen. Für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II verweist § 62 gesondert auf den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Deine Kasse prüft, welcher Fall und Zeitraum auf dich zutrifft.
Wann gilt die 1-Prozent-Grenze für chronisch Kranke?
Die 1-Prozent-Grenze setzt nach der G-BA-Chroniker-Richtlinie dieselbe Krankheit in ärztlicher Dauerbehandlung voraus: wenigstens ein Jahr lang und mindestens einmal pro Quartal. Zusätzlich muss eines dieser Merkmale bestehen: Pflegegrad 3, 4 oder 5; ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, jeweils zumindest auch durch diese Krankheit begründet; oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre. Über die Anerkennung entscheidet die Kasse.
Die Praxis bescheinigt die Dauerbehandlung auf Muster 55. Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 wird die Dauerbehandlung nach Ablauf eines Jahres seit Beginn dieser Pflegebedürftigkeit unterstellt (§ 3 der Chroniker-Richtlinie). Die Kasse darf auf den jährlichen erneuten Nachweis verzichten, wenn die Feststellungen schon vorliegen und nichts für einen Wegfall der Erkrankung spricht. Für die abgesenkte Grenze gelten außerdem die besonderen Vorsorgeregeln des § 62 Abs. 1 SGB V und die Ausnahmen nach § 4 der G-BA-Chroniker-Richtlinie. Die Richtlinie verlangt für bestimmte Geburtsjahrgänge eine Beratung zu Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs, mit weiteren persönlichen Ausnahmen. Für die sonstigen Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 SGB V verlangt sie zur Bestimmung der Belastungsgrenze weder Untersuchung noch Beratung. Ein versäumter allgemeiner Gesundheitscheck führt deshalb nicht pauschal zur 2-Prozent-Grenze. Lass die Voraussetzungen für deine Erkrankung von der Kasse prüfen; auch ein passendes strukturiertes Behandlungsprogramm wird nach § 62 berücksichtigt.
Die Voraussetzungen im Einzelnen und den Nachweis beschreibt der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung bei chronischer Krankheit. Ob dein Fall dazugehört, entscheidet deine Krankenkasse nach der ärztlichen Bescheinigung.
Wie beantrage ich die Zuzahlungsbefreiung?
Den Antrag stellst du bei deiner eigenen Krankenkasse, nicht in der Apotheke oder der Praxis. Der Ablauf unterscheidet sich je Kasse, die verlangten Unterlagen ähneln sich aber.
So gehst du vor
- Grenze ausrechnenMit der Tabelle oben oder mit dem Zuzahlungsrechner deiner Kasse, den zum Beispiel TK und Barmer anbieten.
- Belege und Nachweise sammelnQuittungen mit Name, Art der Leistung, Betrag, Datum und Stempel der Abgabestelle, dazu Einkommensnachweise und bei chronischer Krankheit die Bescheinigung.
- Antrag bei der Kasse stellenOnline, per Post oder telefonisch angefordert, je nach Kasse. Danach bekommst du einen Befreiungsausweis für das Kalenderjahr.
Du hast zwei Wege. Entweder sammelst du Quittungen und bekommst alles zurück, was über deiner Grenze liegt. Oder du zahlst die Grenze im Voraus ein und musst dann keine Belege sammeln. TK und Barmer bieten die Vorauszahlung an, die Barmer weist darauf hin, dass sie sich später nicht rückgängig machen lässt. Beide Kassen nehmen Anträge außerdem bis zu vier Jahre rückwirkend an. Die Befreiung gilt nur für ein Kalenderjahr, du beantragst sie jedes Jahr neu.
Wie das bei der Techniker Krankenkasse und bei der Barmer genau läuft, steht in den Ratgebern TK-Zuzahlungsbefreiung und Barmer-Zuzahlungsbefreiung. Wenn du Rente beziehst, hilft dir der Ratgeber Zuzahlungsbefreiung für Rentner.
Welche Zuzahlungen zählen mit und welche nicht?
Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen zu Leistungen, die deine gesetzliche Krankenkasse bezahlt hat. Die TK nennt Arznei- und Verbandmittel, Fahrkosten, Haushaltshilfe, Heilmittel, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, stationäre Behandlung im Krankenhaus und stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen.
Nicht mit zählen nach den Angaben von TK, AOK und Barmer:
- Eigenanteile bei Zahnersatz und Mehrkosten bei Zahnfüllungen
- Mehrkosten für ein Arzneimittel oder Hilfsmittel, das teurer ist, als die Kasse zahlen darf
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und Leistungen ohne ärztliche Verordnung
- Privat bezahlte Mittel und Mehrkosten, etwa eine selbst finanzierte Brille, die keine gesetzliche Zuzahlung darstellen
- Eigenanteile bei Präventionskursen und anderen Leistungen aus der Satzung der Kasse, etwa Osteopathie
Ein Tipp der Barmer spart Papier: Lass dir von deiner Apotheke einen Sammelnachweis ausstellen, dann reichst du weniger Einzelbelege ein und die Prüfung geht schneller. Bei Rechnungen, etwa vom Krankenhaus, brauchst du zusätzlich einen Zahlungsnachweis wie einen Kontoauszug (Angabe der AOK).
Was ändert sich 2027 bei den Zuzahlungen?
Am 01.01.2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 23 und Art. 8 Abs. 2). Im Arzneimittel-Regelfall bleiben es 10 Prozent, dann mindestens 7,50 EUR und höchstens 15 EUR, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Im Krankenhaus gelten 15 EUR je Kalendertag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege bleiben 10 Prozent der Kosten bestehen, hinzu kommen 15 EUR je Verordnung. Bis zum 31.12.2026 gelten die bisherigen Werte der Tabelle.
Die Änderung des § 61 lässt § 62 unverändert. Eigene Einordnung: Höhere einzelne Zuzahlungen können dazu führen, dass du die Belastungsgrenze bei gleicher Behandlung früher erreichst. Das hängt von den tatsächlich betroffenen Leistungen ab. Gesetzliche Zuzahlungen bleiben durch die Befreiung auf deine festgesetzte Grenze begrenzt, im angenommenen Beispiel mit 30.000 EUR anrechenbaren Jahreseinnahmen auf 600 EUR. Private Mehrkosten zählen nicht zu dieser Begrenzung.
Erstattet der ambulante Tarif gesetzliche Zuzahlungen?
Healio stellt auf /ambulant den SDK-Tarif Ambulant 100 (AP1) vor. Sein Rahmen für ärztlich verordnete Hilfsmittel und gesetzliche Zuzahlungen beträgt zusammen bis zu 1.000 EUR innerhalb jeweils zweier Kalenderjahre ab Versicherungsbeginn. Für Hilfsmittel musst du zuerst die GKV-Vorleistung nutzen und nachweisen. Versichert sind in diesem Rahmen ausschließlich die im GKV-Leistungskatalog vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, mit ärztlicher Verordnung und Zuzahlungsbeleg. Krankenhauszuzahlungen gehören nicht dazu. Naturheilverfahren haben einen eigenen Rahmen. Die vier getrennten Höchstbeträge ergeben in AP1 insgesamt bis zu 3.000 EUR je zwei Kalenderjahre für erstattungsfähige Leistungen; beginnt der Vertrag im laufenden Jahr, ist der erste Zeitraum kürzer. Eine Befreiung und eine Tarifleistung ersetzen einander nicht, dieselben Kosten werden nicht doppelt erstattet.
Die Befreiung begrenzt zuerst, was du gesetzlich zuzahlst. Für den verbleibenden Betrag kommt eine Tarifleistung nur infrage, wenn die konkrete Zuzahlung zu den genannten ambulanten Leistungsarten gehört und die Bedingungen erfüllt sind. Die folgenden angenommenen Rechnungen setzen diese Voraussetzungen und einen ausreichend verbleibenden Hilfsmittel- und Zuzahlungsrahmen voraus.
Modell mit AP1: bis zu 1.000 EUR für Hilfsmittel und die genannten ambulanten Zuzahlungen gemeinsam je zwei Kalenderjahre ab Beginn. Annahmen: ausschließlich erstattungsfähige Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmittelzuzahlungen, gültiger Vertrag, Verordnung und Belege sowie mindestens 600 EUR verbleibender Rahmen.
| Beispiel | Kasse zahlt | Du ohne Tarif | Du mit Tarif |
|---|---|---|---|
| Eine Person, Grenze 600 EUR, Zuzahlungen im Jahr 350 EUR | nichts zurück, die Grenze ist nicht erreicht | 350 EUR | Der Tarif kann die 350 EUR im Rahmen des Topfs erstatten |
| Eine Person, Grenze 600 EUR, Zuzahlungen im Jahr 900 EUR | erstattet 300 EUR über der Grenze und befreit dich danach | 600 EUR | Der Tarif kann die 600 EUR im Rahmen des Topfs erstatten |
| Chronisch krank, Grenze 300 EUR, Zuzahlungen im Jahr 500 EUR | erstattet 200 EUR über der Grenze und befreit dich danach | 300 EUR | Der Tarif kann die 300 EUR im Rahmen des Topfs erstatten |
Eigene Modellrechnung, keine Preisangabe. Die angenommenen Beträge werden erst um die Kassen-Erstattung gekürzt. Der für zwei Kalenderjahre geltende Tarifrahmen wird auch durch versicherte Hilfsmittel verbraucht. Krankenhauszuzahlungen sind in diesen Beispielen nicht enthalten. Maßgeblich sind SDK AP1 Abschnitt I.6 und die konkrete Leistungsprüfung.
Ein zweckgebundener Bonus kann beim Beitrag helfen. Beispielsweise enthält die TK-Gesundheitsdividende private Kranken- und Pflegezusatzversicherungen im Leistungskatalog. Gesetzliche Zuzahlungen selbst sind dort ausgeschlossen; Anspruch, Belege und verbleibende eigene Kosten müssen passen.
Das passt dazu
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So funktioniert Healio
Healio ist ein unabhängiger Versicherungsmakler und verbindet Zusatzversicherungen mit dem Bonusprogramm der Krankenkasse. Der auf /ambulant vorgestellte SDK-Tarif AP1 bietet für versicherte Naturheilverfahren, Sehhilfen, Vorsorge sowie Hilfsmittel und bestimmte ambulante Zuzahlungen vier getrennte Höchstbeträge von insgesamt bis zu 3.000 EUR je zwei Kalenderjahre ab Versicherungsbeginn. Rechnungen, Leistungsgrenzen und Tarifbedingungen entscheiden über die Erstattung. Prüfe bei deiner Kasse, ob ein zweckgebundener Bonuszuschuss deinen Beitrag unterstützt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026?
Die Grenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen deines Haushalts nach Abzug der Freibeträge, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Bei 30.000 EUR Bruttoeinnahmen einer Person sind das 600 EUR oder 300 EUR im Jahr (eigene Rechnung).
Muss ich die Zuzahlungsbefreiung jedes Jahr neu beantragen?
Ja. Die Befreiung und der Befreiungsausweis gelten für ein Kalenderjahr, die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Das schreiben TK und AOK auf ihren Seiten.
Kann ich die Zuzahlungsbefreiung rückwirkend beantragen?
TK und Barmer beschreiben eine Antragstellung bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend. Nach § 45 SGB I verjähren Sozialleistungsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind; ein schriftlicher Antrag kann die Verjährung hemmen. Frage deine Kasse nach den Unterlagen und reiche den Antrag rechtzeitig ein.
Gilt die Befreiung auch für meine Familie?
Zusammengerechnet werden die in § 62 Abs. 2 genannten Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, insbesondere Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und minderjährige oder familienversicherte Kinder. Die berücksichtigten Einnahmen und gesetzlichen Zuzahlungen bestimmen die gemeinsame Grenze. Andere Mitbewohner sind nicht automatisch einbezogen.
Zählen Zahnersatz und Brille bei der Zuzahlungsbefreiung mit?
Eigenanteile bei Zahnersatz und private Mehrkosten bei Füllungen, IGeL oder einer selbst finanzierten Brille sind keine gesetzlichen Zuzahlungen und zählen daher nicht zur Belastungsgrenze. Entscheidend ist die Art des Betrags, nicht allein die Bezeichnung der Behandlung oder des Hilfsmittels.
Was ändert sich 2027 bei den Zuzahlungen?
Ab 01.01.2027 beträgt die Arzneimittelzuzahlung im Regelfall 10 Prozent, mindestens 7,50 EUR und höchstens 15 EUR, aber nie mehr als die Kosten des Mittels. Im Krankenhaus sind es 15 EUR je Kalendertag, bei Heilmitteln 10 Prozent der Kosten plus 15 EUR je Verordnung. § 62 mit der 2- beziehungsweise 1-Prozent-Grenze wird durch diese Gesetzesänderung nicht geändert.
So gehst du weiter vor
Rechne zuerst deine Grenze aus und stell den Antrag bei deiner Kasse. Welche Bonusprogramme und Zuschüsse die Kassen sonst noch bieten, siehst du auf der Bereichsseite Krankenkasse und Bonus. Ob der ambulante Tarif zu deinen Zuzahlungen passt, zeigt healio.de/ambulant, und welche Kasse zu dir passt, vergleichst du auf kassenboost.de.
KassenBoost-Vergleich
Welche Kasse zahlt dir am meisten?
Vergleiche Bonus, Zusatzbeitrag und Extras der Krankenkassen auf kassenboost.de. Die Wahl der Kasse bleibt deine.
Quellen und Stand
Inhalt geprüft am . Alle genannten gesetzlichen Regeln, Verfahrensangaben und Tarifgrenzen wurden am 7. Oktober 2026 direkt in den Originalquellen geprüft. Rechenbeispiele sind eigene Modelle.
- VVG § 200: Gesamterstattung bei mehreren Erstattungsverpflichteten, Bundesministerium der Justiz, Stand geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- SGB V § 62: Belastungsgrenze, Haushalt und Sonderberechnung, Bundesministerium der Justiz, Stand geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- SGB V § 61: Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, Stand am 07.10.2026 geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Art. 1 Nr. 23, Seite 11; Art. 8 Abs. 2, Seite 45, Bundesgesetzblatt, Stand Gesetz vom 24.07.2026, verkündet am 29.07.2026; genannte Zuzahlungen ab 01.01.2027, abgerufen am 07.10.2026
- Chroniker-Richtlinie: §§ 2 bis 4, Definition, Nachweise und Vorsorge-Ausnahmen, Gemeinsamer Bundesausschuss, Stand geändert 17.11.2017, in Kraft 06.03.2018; weiterhin geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- SGB I § 45: Verjährung, Bundesministerium der Justiz, Stand geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- Ambulante Zusatzversicherung, SDK AP1, Healio, Stand Live-Abruf 07.10.2026, abgerufen am 07.10.2026
- SDK AP-Tarifbedingungen, AP1 I.5 und I.6, Seite 4; Perioden und Kostenzuordnung, SDK, Stand 01.01.2023, aktuell verlinkte Tarifbedingungen, abgerufen am 07.10.2026
- TK: Zuzahlungsbefreiung und Freibeträge, Techniker Krankenkasse, Stand 01.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- TK: persönlicher Antrag und Vorauszahlung, Techniker Krankenkasse, Stand 22.07.2026, abgerufen am 07.10.2026
- TK: anrechenbare Zuzahlungen und erforderliche Quittungen, Techniker Krankenkasse, Stand 15.08.2022; weiterhin aktuell veröffentlicht, frisch 07.10.2026 gelesen, abgerufen am 07.10.2026
- TK-Satzung § 26, Anlage 2 Nr. 2 (gedruckte Seite 32) und Anlage 4 (Seite 35), Techniker Krankenkasse, Stand 17.04.2026, aktueller verlinkter Originalstand, abgerufen am 07.10.2026
- Barmer: Zuzahlungsbefreiung, Voraussetzungen und Freibeträge, BARMER, Stand Fußzeile 29.09.2023, aktuell veröffentlichte Seite mit 2026-Freibeträgen, abgerufen am 07.10.2026
- AOK: Zuzahlungsbefreiung und Zahlungsnachweise, AOK, Stand 06.08.2026, abgerufen am 07.10.2026
- SV-Rechengrößenverordnung 2026 § 1: jährliche Bezugsgröße, Bundesministerium der Justiz, Stand 24.11.2025; Werte 2026, abgerufen am 07.10.2026
- EStG § 32 Abs. 6: Kinderfreibeträge, Bundesministerium der Justiz, Stand geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026
- RBSFV 2026 § 2: Regelbedarfsstufe 1, Bundesministerium der Justiz, Stand ab 01.01.2026, abgerufen am 07.10.2026
- SGB V § 39 Abs. 4: Krankenhauszuzahlung für Erwachsene, Bundesministerium der Justiz, Stand geltende Fassung, abgerufen am 07.10.2026

Geschrieben von
Frank Steinfurt
Gründer und Geschäftsführer der Healio GmbH
Frank hat Healio gegründet, weil viele Menschen Zahnarzt, Vorsorge und Therapie selbst zahlen oder verschieben, obwohl Kasse, Kassenbonus und Zusatzschutz zusammen oft mehr tragen, als man denkt. In seinen Ratgebern rechnet er mit Satzungen, Gesetzestexten und Tarifunterlagen, nicht mit Werbeversprechen.
Die Healio GmbH hat die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und ist im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-C1LE-OVLQH-98 eingetragen (Registrierungsstelle IHK Hamburg). Eintrag im Vermittlerregister prüfen
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